Was wir tun - Katastrophenschutz

Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst

Wussten Sie, dass die Verpflichtung im Katastrophenschutz beim Roten Kreuz für junge wehrpflichtige Männer eine echte Alternative zum Wehr- oder auch Zivildienst ist? Schließlich wird dieser Dienst über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeleistet und muss nicht in einem Stück wie beim Wehr- oder auch Zivildienst verrichtet werden. Unsere Helfer können also im Beruf bleiben, während sie am Wochenende oder nach Feierabend in einer Organisation
mitarbeiten, für die sie vom Wehr- oder Zivildienst freigestellt werden. Im Landkreis Mühldorf kann man unter anderem für die Sanitätsbereitschaft Mühldorf des Bayerischen Roten Kreuzes freigestellt werden.
Alle Helfer erhalten bei uns die Ausbildung und Einsatzpraxis, um bei Unglücksfällen und Katastrophen Leben zu retten und das Schlimmste zu verhindern. Sie tragen wesentlich zur Sicherheit der Bevölkerung bei. Aber auch für uns als Hilfsorganisation sind sie eine Stütze. Schliesslich lebt die Rot-Kreuz-Arbeit von Anfang an vom freiwilligen, eherenamtlichen Engagement und Können ihrer Mitglieder.

Rechtsgrundlagen:

Für Wehrpflichtige gilt als gesetzliche Grundlage für die Dienstleistung im Katastrophenschutz §13 a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gilt § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG).

Voraussetzungen für die Freistellung:

  • Zuverlässigkeit, Einsatzwille, Teamfähigkeit und die Bereitschaft zu laufender Fortbildung
  • Alter: unter 26 Jahren
  • Örtliche Verfügbarkeit für die ständige Mitarbeit
  • Aktive Mitgliedschaft beim BRK nach absolvierter Probezeit
  • Verpflichtung gegenüber dem BRK auf mindestens 6 Jahre zur Mitarbeit

Der Freistellungsantrag wird nach Befürwortung durch uns an das Landratsamt weitergeleitet. Dieses entscheidet über den Antrag nach Rücksprache mit dem zuständigen Kreiswehrersatzamt. Der Antragsteller und wir werden anschließend mit einem entsprechenden Bescheid vom Landratsamt unterrichtet.

Unsere Helfer werden zum Sanitäter ausgebildet und absolvieren eine Katastrophenschutz-Grundausbildung. Darüber hinaus erhalten sie, soweit erforderlich, auch an anderen Orten eine Spezialausbildung.
Wer seiner Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz nicht nachkommt, verhält sich ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In gravierenden Fällen kann auch eine Aufhebung der Freistellung durch das Landratsamt die Folge sein. Als Konsequenz muss der Betroffene dann wieder den kompletten Zeitraum Wehrdienst ableisten.